AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

MAIBACH Industrie-Plastic-GmbH (nachfolgend „MAIBACH“ genannt)

 

Stand: September 2025

 

 

  

  

  

  

  

  

 

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

 

(1)  Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen MAIBACH und dem Besteller. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 

(2)  Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis durch MAIBACH nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3)  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MAIBACH gelten auch dann, wenn MAIBACH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. 

 

§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen / Nichtverfügbarkeit der Leistung

(1)  Angebote sind freibleibend.

Angaben von MAIBACH, die sich im Rahmen des Bestellvorgangs auf Waren und Preise beziehen, sind unverbindlich.

Auf dem Bestellformular von MAIBACH erklärt der Besteller den bindenden Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages. MAIBACH bestätigt den Zugang der Bestellung unverzüglich per E-Mail. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. MAIBACH kann jedoch mit der Zugangsbestätigung die Annahme der Bestellung verbinden. Spätestens mit der Lieferung der bestellten Ware durch MAIBACH gilt die Annahme durch MAIBACH als erfolgt. Eine ausdrückliche Erklärung der Annahme durch MAIBACH ist gegenüber dem Besteller nicht erforderlich.

(2)  Vom Auftrag abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn diese durch MAIBACH schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden.

(3)  Sofern bis zur Ausführung der Bestellung wesentliche Erhöhungen der Rohstoffpreise, Löhne, Steuern, öffentlichen Abgaben und / oder Erschwernisse aus Gesetzen und / oder rechtsverbindlichen Vorschriften anderer Art eintreten, die nachweislich einen wesentlichen Einfluss auf die Angebotskalkulation von MAIBACH nehmen, so ist   MAIBACH berechtigt, einen angemessenen Preisaufschlag zu berechnen. Wesentlich im Sinne dieser Bestimmung sind Veränderungen von mindestens 10 %.

(4)  Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

 

Die Einhaltung technischer Daten oder sonstiger Angaben / Details aus Katalogen, Druckschriften, Stücklisten und / oder Zeichnungen / Skizzen u. ä. wird nur insoweit bestätigt, als ausdrücklich einzelne Daten, Maße oder Details hiervon in der technischen Beschreibung des Angebots enthalten sind. Bei pauschaler Bezugnahme auf Unterlagen oder Zeichnungen gilt nur die Funktion als bestätigt.

(5)  Offensichtlich erkennbare Fehler im Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung berechtigen MAIBACH unbeschadet sonstiger Rechte zum Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller hat insoweit keinen Anspruch auf Schadensersatz.

(6)  Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann MAIBACH innerhalb von 4 Wochen annehmen. 

Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Erbringung der Leistung und Mitteilung hierüber an den Besteller oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

(7)  Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt vertragskonformer und fristgemäßer Selbstbelieferung durch die Zulieferer von MAIBACH. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von MAIBACH zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von MAIBACH. MAIBACH hat neben unvorhergesehenen, unabwendbaren, unverschuldeten Ereignissen insbesondere die fehlende Selbstbelieferung wegen einer Epidemie, Pandemie (bspw. der Corona-Pandemie), Seuche oder behördlichen Maßnahmen wie Quarantäne nicht zu vertreten.

Kann MAIBACH gleichwohl nicht leisten, so ist MAIBACH berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung zu lösen. Der Besteller ist über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren. Die Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich rückerstattet.

(8)  An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich       MAIBACH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere gilt dies für schriftliche Unterlagen, die mit dem Hinweis "vertraulich" gekennzeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von MAIBACH GmbH.

Diese Unterlagen sind ohne Aufforderung kostenlos an MAIBACH zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Der Besteller haftet für Verlust und Beschädigung. Auf Verlangen sind diese Gegenstände / Unterlagen jederzeit herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht daran steht dem Besteller nicht zu. Unterlagen / Gegenstände sind sicher aufzubewahren und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MAIBACH nicht vervielfältigt werden. 

Bei Gegenständen / Unterlagen, an denen zu Gunsten von MAIBACH Schutzrechte bestehen und / oder die als Geschäfts- / Betriebsgeheimnisse geschuldet sind, ist dem Besteller nur die durch MAIBACH ausdrücklich erlaubte Benutzung gestattet, soweit bestimmte Nutzungsarten nicht auch jedem Dritten erlaubt sind.

 

 

§ 3 Umfang der Lieferung

(1)  Der Besteller ist verpflichtet, in seiner Bestellung die individuelle Spezifikation des jeweiligen Liefergegenstandes nach der jeweils vorgesehenen individuellen Verwendungsart unter Berücksichtigung sämtlicher technisch relevanter Faktoren anzugeben. 

Fehlen derartige Angaben des Bestellers oder sind diese unvollständig, so gelten die allgemeinen Produktangaben von MAIBACH gegebenenfalls ergänzend. 

(2)  Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch MAIBACH maßgebend. Erfolgt der Vertragsabschluss durch Annahme eines befristeten Angebots von MAIBACH, so ist der Inhalt des Angebotes von MAIBACH für den Vertragsinhalt maßgebend. 

Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch MAIBACH.

(3)  Soweit beim Besteller Verpackungen anfallen, bestätigt er MAIBACH gegenüber mit der Annahme der Ware, diese entsprechend dem Verpackungsgesetz verwerten zu können und verpflichtet sich, die Verpackung unter Einhaltung der Bestimmungen des Verpackungsgesetzes zu entsorgen. Auf Verlangen von MAIBACH hat der Besteller Auskunft über Art und Menge der nach dem Verpackungsgesetz entsorgten Verpackung zu erteilen. Wünscht der Besteller keine eigene Entsorgung entsprechend vorstehender Regelung, hat er dies MAIBACH unverzüglich nach Annahme der Ware schriftlich oder in Textform zu erklären. In diesem Fall gibt MAIBACH dem Besteller die Möglichkeit, im Einklang mit den Pflichten aus dem Verpackungsgesetz, diese Verpackung an MAIBACH zurückzusenden. Hierbei trägt der Besteller die Kosten des Rücktransports der Verpackung. 

 

(4)  Konstruktions- oder Formänderungen, die auf technische Verbesserungen oder auf gesetzliche Anforderungen zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, soweit der Liefergegenstand oder die vereinbarte Lieferung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

 

§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen

(1)  Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung “ab Werk“ zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2)  Der Kaufpreis wird innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist MAIBACH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, ist MAIBACH berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

 

(3)  Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch MAIBACH anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. MAIBACH ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Bestellers auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.

(4)  Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird MAIBACH eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsabschluss bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlass gibt, ist MAIBACH nach eigener Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. MAIBACH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Besteller diesem Verlangen keine Folge leistet.

§ 5 Abrufaufträge

Abrufaufträge sind innerhalb der festgelegten Zeiträume bzw. zu den vereinbarten Terminen abzunehmen.  

 

§ 6 Lieferzeit / Lieferverzug / Annullierungskosten

(1)  Der Beginn der von MAIBACH angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers.

Hierzu zählen insbesondere auch etwaige vom Besteller zu beschaffende oder zu erstellende Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, durch den Besteller vorzulegende Genehmigungen, Freigaben und die Gutschrift vereinbarter Anzahlungen seitens des Bestellers auf dem Konto von MAIBACH.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen oder bestehen vom Besteller zu vertretende

Unklarheiten, ist die durch MAIBACH angegebene Lieferzeit bis zur Behebung des Hindernisses durch den Besteller gehemmt.

(2)  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf des vereinbarten oder von MAIBACH angegebenen Lieferdatums, längstens aber mit Ablauf der nach diesem Datum folgenden Kalenderwoche das Werk verlassen hat oder bei Holschulden die Versandbereitschaft dem Besteller bis zum Ablauf der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Kalenderwoche mitgeteilt worden ist.

(3)  Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintreten durch von MAIBACH nicht zu vertretender unvorhergesehener Ereignisse, soweit solche Hindernisse sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Vertragsgegenstandes auswirken. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Unterlieferanten von MAIBACH eintreten.

Insbesondere gilt dies bei Hindernissen, die im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung auftreten, darüber hinaus bei Epidemien, Pandemien (auch der

Corona-Pandemie), Seuchen und behördlichen Maßnahmen (bspw. Quarantäneanordnungen o.ä.)

Lieferverzögerungen aus vorbezeichneten Umständen sind auch dann von MAIBACH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse hat MAIBACH dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen.

Sofern unvorhersehbare, nicht von MAIBACH zu vertretende Umstände oder ein vorbezeichnetes Hindernis die Vertragserfüllung auf unabsehbare Dauer gefährden und das Leistungshindernis für MAIBACH nicht mit zumutbaren Aufwendungen zu überwinden ist, steht MAIBACH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. MAIBACH ist in diesem Fall verpflichtet, den Besteller unverzüglich über die leistungserschwerenden Umstände zu informieren und nach Ausübung des Rücktritts bereits erlangte Gegenleistungen dem Besteller unverzüglich zurückzuerstatten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers in diesem Fall sind ausgeschlossen. 

(4)  MAIBACH gerät mit einer Lieferung erst dann in Verzug, wenn der Besteller in Textform eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt hat und MAIBACH diese Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt.

(5)  Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist MAIBACH berechtigt, den MAIBACH entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(6)  Wird die Auslieferung des Vertragsgegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm mit Beginn des Monats, der auf die Anzeige der Versandbereitschaft folgt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in einem der Werke von MAIBACH jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet.

MAIBACH bleibt der Nachweis eines höheren, dem Besteller der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Darüber hinaus ist MAIBACH berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, die dem Besteller mitgeteilt worden ist, vom Vertrag zurückzutreten oder nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener, verlängerter Frist vertragsgemäß zu beliefern.

(7)  Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so ist MAIBACH berechtigt, falls dem Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend zu machen.

Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

(8)  Kommt MAIBACH in Lieferverzug so sind Ansprüche auf Ersatz wegen Verzögerung der Leistung ungeachtet sonstiger Rechte des Bestellers im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Ansonsten kann der Besteller für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des

Lieferwertes geltend machen. MAIBACH bleibt es vorbehalten einen geringeren, dem Besteller, einen höheren Schaden geltend zu machen. In jedem Fall sind Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 11 gilt entsprechend.

 

§ 7 Erfüllungsort

MAIBACH weist ausdrücklich darauf hin, dass für jede Lieferung, die „ab Werk“ vereinbart ist, als Erfüllungsort für das Vertragsverhältnis Eislingen gilt, ungeachtet der Tatsache, wohin die Lieferung letztendlich erfolgt. 

 

§ 8 Gefahrenübergang

(1)  Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ Eislingen.

(2)  Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Besteller im Verzug der Annahme befindet. 

(3)  Vorstehende Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen.

(4)  Soweit MAIBACH nach vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Aufstellung des Vertragsgegenstandes übernommen hat, bleiben die vorstehenden Gefahrtragungsklauseln hiervon unberührt. 

(5)  Verzögert sich der Versand des Vertragsgegenstandes infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist MAIBACH verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

(6)  Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 9 entgegenzunehmen.

     Teillieferungen sind zulässig.

 

§ 9 Gewährleistung

(1)  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate – außer bei Arglist und vorbehaltlich § 11 Abs. 7. Jegliche Schadensersatzansprüche, auch solche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht nach Abs. 4, unterliegen der Regelung in § 11.

(2)  Im Übrigen beschränkt sich die Gewährleistung von MAIBACH zunächst auf Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von MAIBACH durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt MAIBACH die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Die Aufwendungen einer zusätzlichen rechtlich und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endproduktes im Rahmen einer Nacherfüllung bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung oder einer anderen Schadensbeseitigung ersetzt MAIBACH in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Produkt zum Verkaufspreis des Endproduktes steht. Dies gilt auch für die Nacherfüllung bei Endprodukten, ohne dass vorher eine Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattgefunden hat oder bei Produkten bei denen Weiterbe- und verarbeitung erfolgt ist.

Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird MAIBACH dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder auf andere Weise die Schutzrechtsverletzung beseitigen. Ist das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch MAIBACH ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Diese Verpflichtung ist für Schutz- und Urheberrechtsverletzung vorbehaltlich der Regelungen in § 11 abschließend. Dies setzt voraus, dass der Besteller MAIBACH unverzüglich über geltend gemachte Verletzungen informiert und MAIBACH bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht. Voraussetzung ist weiter, dass MAIBACH alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat. Soweit MAIBACH nach diesem Abschnitt nicht haftet, stellt der Besteller MAIBACH von allen Ansprüchen Dritter frei.

(3)  Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt die Nacherfüllung aus anderen Gründen nicht bzw. über angemessene Fristen hinaus verzögert, erhält der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des Bestellers auf Minderung ist ausgeschlossen.

Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht auf Grund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.

 

(4)  Verlangt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, soweit ihm dies zumutbar ist.

Der Schadenersatz beschränkt sich – vorbehaltlich der Regelungen in § 11 – auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache nach der Erbringung der fehlgeschlagenen Leistung oder, wenn die Leistung von einem Dritten erbracht wird, auf den diesbezüglichen Leistungspreis abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn MAIBACH die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Im Falle der Mangelhaftigkeit von Sachen, die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung ebenso wie Weiterbearbeitung/-verarbeitung eines mangelhaften Erzeugnisses entstehen, ersetzt MAIBACH den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre.

(5)  Die Produktbeschreibungen von MAIBACH gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

Auch die Produktbeschreibungen eines Herstellers, dessen sich MAIBACH bedient, gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(6)  Erhält der Besteller eine mangelhafte Montage-Anleitung, ist MAIBACH lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage-Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montage-Anleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(7)  Der Besteller kann nur dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn MAIBACH trotz Setzung einer angemessenen Frist weder nachgebessert noch Ersatzlieferung geleistet hat oder wenn dem Besteller eine Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nicht zumutbar ist.

(8)  Gewährleistungsansprüche nach Abs.1-7 setzen voraus, dass der Besteller MAIBACH GmbH offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Feststellung des Mangels in Textform anzeigt. 

(9)  Der Besteller trägt die Beweislast für die unverzügliche Anzeige eines Mangels. Ebenso trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass er nicht selbst Maßnahmen zur Mangelbeseitigung ergriffen hat.

(10)  Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch MAIBACH nicht.

Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.

 

§ 10 Gewährleistung bei Austausch von Einzelteilen

Erfolgt innerhalb der Gewährleistungsfristen der Austausch / Ersatz eines Einzelbestandteils eines Produkts, ist damit keine Verlängerung / der Neubeginn von Gewährleistungsfristen für das Gesamtprodukt verbunden. Vielmehr bezieht sich die Verlängerung / der Neubeginn von Gewährleistungsfristen ausschließlich auf das ersetzte Einzelteil, sofern MAIBACH eine Pflicht zur Nacherfüllung vorbehaltlos anerkannt hat.

 

§ 11 Haftungsbeschränkungen

(1)  Die Haftung von MAIBACH beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach         der       Art       der       Ware   vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MAIBACH.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.

(2)  Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.

MAIBACH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet MAIBACH nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Bestellers oder eines Dritten auch an solchen Gegenständen, die durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und / oder Weiterbearbeitung/-verarbeitung entstanden sind.

(3)  Die Haftungsfreizeichnung und die Haftungsbeschränkung in den vorstehenden Ziffern (1) und (2) gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch nicht, wenn           MAIBACH eine verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag schuldhaft verletzt oder einen Mangel arglistig verschweigt. In diesem Fall ist die Haftung jedoch entsprechend Ziffer (1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt.

Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind solche, durch die die Erreichung des Vertragszwecks gewährleistet ist und durch deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht wird und auf deren Erfüllung der Besteller vertrauen darf.

(4)  Sofern MAIBACH eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von    MAIBACH, sofern nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit zu Grunde liegt, bei Sachschäden auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflicht-Versicherung von MAIBACH beschränkt. Auf Verlangen gewährt MAIBACH Einblick in die Versicherungspolice.

Soweit die Haftung von MAIBACH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MAIBACH.

(5)  Generell ist eine Haftung von MAIBACH für den Fall ausgeschlossen, dass auf Wunsch des Bestellers andere als von MAIBACH hergestellte oder vorgegebene Teile in den Liefergegenstand eingebaut werden. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, dass eine solche Abweichung für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands nicht ursächlich ist.

(6)  MAIBACH haftet nicht für vom Besteller selbst durchgeführte Einbauarbeiten. Die Beweislast für den mangelfreien Einbau trifft den Besteller. 

(7)  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Bestellers aus Garantien und/oder Produkthaftung.

(8)  Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziffern 1 – 7 verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1)  MAIBACH behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist        MAIBACH berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, MAIBACH erklärt dies ausdrücklich schriftlich.

In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch MAIBACH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. MAIBACH ist nach der Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2)  Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und regelmäßig durchführen.

(3)  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist MAIBACH durch den Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MAIBACH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den MAIBACH entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist des Weiteren verpflichtet, MAIBACH etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie die Verlegung des Firmensitzes ist MAIBACH durch den Besteller unverzüglich anzuzeigen.

 

(4)  Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt MAIBACH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des vereinbarten Preises der Vorbehaltsware (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. MAIBACH nimmt diese Abtretung an.

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MAIBACH die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.      MAIBACH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in

Zahlungsverzug befindet   und     insbesondere     kein     Antrag     auf     Eröffnung     eines

Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies allerdings der Fall, kann MAIBACH verlangen, dass der Besteller MAIBACH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, darüber hinaus alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5)  Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag von MAIBACH. Wird die Ware mit anderen, MAIBACH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MAIBACH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(6)  Wird die Ware mit anderen, MAIBACH nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt MAIBACH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller MAIBACH anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für MAIBACH.

(7)  Der Besteller tritt MAIBACH auch die Forderungen in Höhe des Preises der Vorbehaltsware (einschließlich MwSt.) zur Sicherung der Forderungen von MAIBACH gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8)  MAIBACH verpflichtet sich, die MAIBACH zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der MAIBACH gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; MAIBACH obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 13 Sonderkündigungsrecht / Embargo-Regelungen / EU-Antiterrorverordnungen

(1)  Soweit Vertragsabschlüsse zwischen MAIBACH und dem Besteller respektive hieraus für MAIBACH resultierende Lieferverpflichtungen und / oder Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegen national wie auch international verbindliche Regelungen verstoßen (z. B:

Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, Ausfuhr- und Embargo-Vorschriften der Europäischen Union, sonstiger Staaten, insbesondere der USA unter Einschluss des EU-Antiterrorverordnungen), ist MAIBACH berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und / oder vom Vertrag zurückzutreten.

(2)  Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers besteht in diesem Sonderfall nicht.

(3)  Der Besteller ist verpflichtet, sich selbst über entsprechende gesetzliche Regelungen, die eine Vertragserfüllung für MAIBACH unmöglich machen, in Kenntnis zu setzen.

 

§ 14 Datenschutz

 

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Ausführung des Vertrages zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

Nähere Informationen zum Thema Datenschutz erhalten Sie auf unserer Website           www.maibach-ipg.de 

 

§ 15 Geheimhaltung

 

Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-How und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrages streng vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche Zustimmung von MAIBACH keine Informationen, Dokumente oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben. MAIBACH behandelt Unterlagen des Bestellers ebenfalls vertraulich

 

§ 16 Anbieterkennzeichnung

Umfassende Informationen über MAIBACH wie z.B. die vollständige Firmenbezeichnung, Adresse, Handelsregisternummer, Umsatzsteuer ID-Nummer und Weiteres erhalten Sie im Impressum unserer Website www.maibach-ipg.de

 

 

§ 17 Schlussbestimmungen

(1)  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und die Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.

(2)  Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MAIBACH möglich.

(3)  Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von MAIBACH. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

MAIBACH ist auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

(4)  Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

 

Eislingen im September 2025

Maibach IPG

Steinbeisstr. 11,
73054 Eislingen/Fils

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