AEB

Einkaufsbedingungen

 MAIBACH Industrie-Plastic-GmbH (nachfolgend „MAIBACH“ genannt)

 

Stand: September 2025

 

  

  

  

  

  

  

 

 

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch in allen Fällen, in denen MAIBACH die Lieferungen des Lieferanten annimmt, ohne seinen, von diesen Einkaufsbedingungen abweichenden, Bedingungen zu widersprechen.

 

(2)  Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB.

(3)  Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

(4)  Nachfolgende Einkaufsbedingungen gelten für die Lieferung beweglicher Sachen (§ 651 BGB). Für Dienstleistungen, zu denen auch Reparaturen und Servicearbeiten gehören, gelten die nachstehenden Bedingungen mit Ausnahme der Ziffern 4, 5 und 9; hier gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 2 Auftragserteilung

(1)  Ein Auftrag ist nur dann verbindlich, wenn er in Textform oder schriftlich erteilt wurde; telefonisch erteilte Aufträge sind nur dann verbindlich, wenn sie anschließend durch MAIBACH schriftlich oder in Textform bestätigt werden. Einer Auftragsbestätigung durch den Lieferanten bedarf es nicht. Mögliche weitere Vereinbarungen bedürfen der nachträglichen Bestätigung durch MAIBACH wobei ein Telefax oder E-Mail genügt (Textform).

 

(2)  Jedem Auftrag liegen diese Einkaufsbedingungen zugrunde. Stehen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten zu den Einkaufsbedingungen von MAIBACH in Widerspruch, so gelten gleichwohl dann die Einkaufsbedingungen von MAIBACH, wenn der Lieferant diesen nicht innerhalb von 3 Tagen nach Zugang des Auftrags schriftlich, durch Telefax oder über E-Mail widerspricht. Die Übersendung anderslautender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder ein anderweitiger Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht. Der Widerspruch ist unerheblich, wenn der Lieferant mit der Ausführung des Auftrags beginnt und er dies MAIBACH mitteilt. Besteht zwischen dem Lieferanten und MAIBACH eine Qualitätssicherungsvereinbarung, eine Rahmenvereinbarung oder eine Individualvereinbarung, so gehen diese, soweit sie von den MAIBACH-Einkaufsbedingungen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten abweichen, in jedem Fall vor. 

             

§ 3 Zahlungsbedingungen / Preise

(1)  Rechnungen des Lieferanten sind für MAIBACH, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, binnen 14 Tagen nach Wareneingang und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto, binnen 30 Tagen nach Wareneingang und Rechnungserhalt rein netto zu zahlen.

Der Lieferant ist verpflichtet die Rechnung in Schriftform oder per E-Mail an einkauf@maibach-ipg.de zu übermitteln.

Im Übrigen setzt die Fälligkeit der Zahlung eine mangelfreie Lieferung voraus.

Auf der Rechnung des Lieferanten muss die MAIBACH-Bestell-Nr. sowie ggf. die MAIBACH -Artikel-Nr. angegeben sein. Liegt die Rechnung nicht in 2-facher Ausfertigung vor oder fehlen die vorstehend aufgeführten Nummern oder sind diese unrichtig, behält sich MAIBACH vor, die Rechnung unbezahlt an den Lieferanten zur Ergänzung bzw. Berichtigung zurückzusenden. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Falle erst nach Eingang der ergänzten bzw. berichtigten Rechnung.

(2)  Der in einer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung versteht sich der Preis. „DDP Steinbeisstr. 11, 73054 Eislingen“ gemäß Incoterms 2020 einschließlich Verpackung.

Änderungen auf Grund nachträglich eingetretener Kostenerhöhungen sind ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3)  Ein durch Ausführungsänderungen entstehender Mehr- oder Minderpreis sowie eine Änderung des vereinbarten Liefertermins sind MAIBACH umgehend in Textform mitzuteilen. Die jeweilige Änderung bedarf, um verbindlich zu werden, vor Herstellung und Auslieferung des bestellten Gegenstandes der schriftlichen Bestätigung durch MAIBACH.

 

§ 4 Lieferbedingungen

Der bestellte Gegenstand ist nach Incoterms 2020 "CIP" (Carriage and Insurance Paid to / frachtfrei versichert) an die in der Bestellung angegebene Lieferadresse zu liefern. Liefert der Lieferant aus dem Ausland, gilt die Incoterm-Bedingung "DDP" (Delivered Duty Paid / geliefert verzollt). Die Lieferung hat ggf. nach den geltenden GGVSEB-Bestimmungen zu erfolgen. Die Lieferpapiere des Lieferanten müssen die MAIBACH-Bestell-Nr., ggf. die MAIBACH-Artikel-Nr., die Waren-Nr., das Teilegewicht sowie das Ursprungsland ausweisen. Ggf. sind vom Lieferanten weitere Dokumente/Daten entsprechend den Vorgaben des Außenhandels zur Verfügung zu stellen.

 

Werden Lieferbedingungen gemäß Incoterms 2020 vereinbart, bei denen MAIBACH den Transport bezahlt, hat der Transport mit einer von MAIBACH genehmigten Spedition zu erfolgen. Sollte nicht anders vereinbart sein, übernimmt aber der Lieferant die Avisierung der Sendung bei der Spedition. Sollte der Spediteur die Ware nicht wie nach der Avisierung bestätigt abholen, hat der Lieferant dies MAIBACH unverzüglich mitzuteilen.

             

§ 5 Gefahrenübergang / Erfüllungsort

Mit der Übergabe des bestellten Gegenstandes durch den Lieferanten an der in der Bestellung genannten Lieferadresse geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf MAIBACH über. Erfüllungsort ist der Sitz des in der Bestellung angegebenen Lieferadressaten.

 

§ 6 Liefertermin / Lieferverzug / Höhere Gewalt

(1)  Der in der Bestellung genannte Liefertermin ist für den Lieferanten bindend.

(2)  Ist ein bindender Liefertermin entsprechend Ziff. 1 oder eine Lieferzeit fix vereinbart, nach dem Kalender bestimmt oder lässt sich der Liefertermin von einem bestimmten Ereignis an (z.B. Zugang des Auftrags) nach dem Kalender berechnen, gerät der Lieferant auch ohne Mahnung in Verzug.

(3)  Treffen die Vertragspartner ausdrücklich eine von Ziff. 1 abweichende Regelung und ist die Leistung des Lieferanten fällig, gerät er durch Mahnung von MAIBACH in Verzug.

(4)  Im Verzugsfall hat MAIBACH Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens. MAIBACH ist berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 2,5 % des Lieferwertes pro vollendete Kalenderwoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des Gesamtliefer-wertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Lieferant kann den Nachweis führen, dass infolge des Verzugs ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf Ersatz des Verzugsschadens dar.

(5)  Erhält der Lieferant eine angemessene Frist für die Erfüllung, kann MAIBACH GmbH nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

(6)  Der Rücktritt setzt ein Verschulden des Lieferanten nicht voraus.

 

(7)  Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige unverschuldete, unabwendbare Ereignisse (insbesondere der Fall einer Epidemie, Pandemie, auch der bekannten Corona-Pandemie, einer Seuche oder behördlichen Maßnahmen wie Quarantäneanordnung) befreien MAIBACH von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse ist MAIBACH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und der Bedarf nicht mehr besteht

             

§ 7 Verpflichtung zur Mängelrüge / Wareneingangsprüfung

MAIBACH oder der direkte Lieferadressat sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf Übereinstimmung von bestellter und gelieferter Ware, auf etwaige Quantitätsabweichungen sowie äußerlich erkennbare Beschädigungen zu prüfen. Bei dieser Prüfung festgestellte Mängel zeigt MAIBACH dem Lieferanten unverzüglich an. Der Lieferant entbindet MAIBACH im Übrigen -soweit gesetzlich zulässig- von einer weitergehenden Wareneingangsprüfung bei MAIBACH. Sonstige Mängel, die erst während der Verarbeitung oder der bestimmungsgemäßen Nutzung der gelieferten Waren durch MAIBACH festgestellt wurden, zeigt MAIBACH unverzüglich nach Feststellung an. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.

 

§ 8 Beschreibung des bestellten Gegenstandes

 

(1)   Soweit der Lieferant von MAIBACH Zeichnungen, Muster, Angaben oder sonstige Vorschriften erhält, sind diese für die Art, Beschaffenheit und Ausführung des bestellten Gegenstandes oder der zu erbringenden Leistung allein maßgebend. Sofern MAIBACH Bestellangaben Zeichnungsnummer, Änderungsindizes o.ä. benennt, darf der Lieferant ausschließlich nach diesen Vorgaben fertigen. Beim Lieferanten nicht vorliegende Zeichnungen sind durch ihn bei MAIBACH GmbH anzufordern. MAIBACH wird diese kostenfrei zur Verfügung stellen.

 

Falls MAIBACH Ausfall- oder Erstmuster verlangt, wird eine gleichzeitig begonnene Serienfertigung von MAIBACH erst dann abgenommen, nachdem MAIBACH GmbH die Muster oder die Musterserie schriftlich genehmigt und freigegeben hat. 

 

Bedenken des Lieferanten gegen MAIBACH-Spezifikationen sind MAIBACH unverzüglich vor Beginn der Serienfertigung schriftlich mitzuteilen. In solchen Fällen darf mit der Serienfertigung erst auf Grund einer weiteren schriftlichen Anweisung durch MAIBACH begonnen werden.

 

(2)   Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Soweit der Lieferant von MAIBACH Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften oder Unterlagen erhalten hat, wird er sie, was die Ausführung und die Beschaffenheitsmerkmale des Liefergegenstandes angeht, einhalten. Änderungen des Liefergegenstandes, eines bereits freigegebenen Produktionsprozesses bzw. dessen Verlagerung an einen anderen Standort bedürfen einer rechtzeitigen Anzeige in Textform durch den Lieferanten und der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von MAIBACH in der gleichen Form.

 

Unabhängig von einer erfolgreichen Bemusterung hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu prüfen.

 

(3)   Der Lieferant hat bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Übrigen alle gesetzlichen und behördlichen Regelungen im Hinblick auf den Umweltschutz einzuhalten.

 

 

§ 9 Gewährleistung

(1)  Der Lieferant wird darauf hingewiesen, dass der bestellte Gegenstand auch in  MAIBACH-Produkte eingebaut werden kann und deshalb die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des bestellten Gegenstandes gewährleistet sein muss. Hierüber hat der Lieferant, falls er den bestellten Gegenstand nicht selbst hergestellt hat, den Hersteller oder Vorlieferanten in Kenntnis zu setzen.

(2)  Der Lieferant gewährleistet für die Dauer von 36 Monaten, beginnend mit der Abnahme des bestellten Gegenstandes, dessen Mangelfreiheit, zu der insbesondere die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit und die vereinbarte Beschaffenheit gehören.  

(3)  Abnahme ist der Zeitpunkt, ab dem MAIBACH oder der Lieferadressat die Möglichkeit hat, den bestellten Gegenstand im Rahmen des bei MAIBACH oder dem Lieferadressaten üblichen Geschäftsganges zu prüfen.

(4)  Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen MAIBACH ungekürzt zu.  MAIBACH kann Nacherfüllung, und zwar wahlweise die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, verlangen.

Hierzu zählen auch Aufwendungen, die in Folge der Mangelhaftigkeit von Produkten entstehen, die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit dem bestellten Gegenstand entstehen.

Hat MAIBACH dem Lieferanten hierfür eine angemessene Frist gesetzt, stehen  MAIBACH nach Fristablauf die uneingeschränkten Gewährleistungsansprüche nach §§ 437, 440, 441 BGB zu, wobei insbesondere auf das Recht zur Minderung oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag und neben dem Rücktritt auf Schadensersatzansprüche anstatt der Leistung oder stattdessen auf den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verwiesen wird. 

Gewährleistungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht akzeptiert.

Es besteht Einigkeit, dass Funktionsfähigkeit im Sinne der vorstehenden Bedingungen nur besteht, wenn auch die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. 

 

§ 10 Produkthaftung

(1)  Sollte MAIBACH GmbH durch Dritte aus einer Produkthaftung in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferant verpflichtet, MAIBACH GmbH im Rahmen seiner eigenen Verpflichtung nach dem Produkthaftungsgesetz auf erstes Anfordern von jeglichen Schadenersatzansprüchen freizustellen. Dies gilt auch für die aus einer Rückrufaktion entstehenden Schäden.

(2)  Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden zu unterhalten. Der Lieferant hat dies auf Anfordern von MAIBACH.

 

(3)  Soweit eine Rückrufaktion oder ein Eigentümerbenachrichtigungsprogramm zur Erfüllung eines Gesetzes, einer Verordnung, Anordnung oder einer sonstigen staatlichen Anforderung oder als Sicherheitsmaßnahme zur Vermeidung von Personen-, Sachschäden oder Tod  erforderlich ist oder im Falle von sonstige Feld- oder Serviceaktionen, werden die Kosten, einschließlich u. a. Arbeits-, Transport- und Nachweisbarkeitskosten, auf der Grundlage des MAIBACH dem Lieferanten zuzurechnenden Mitverschuldens (§ 254 BGB)/Mitverursachung umgelegt.

MAIBACH teilt dem Lieferanten - soweit möglich und angemessen - den Inhalt und den Umfang der durchzuführenden Rückrufaktionen oder sonstige Feld- oder Serviceaktionen mit und gibt dem Lieferanten die Möglichkeit, Stellung dazu zu nehmen. Alle sonstigen gesetzlichen Ansprüche bleiben davon unberührt.

 

MAIBACH wird eine gegebenenfalls erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSiG in Abstimmung mit dem Lieferanten übernehmen.

             

§ 11 Eigentumsvorbehalt / Vorrichtungen und Werkzeuge

(1)  Soweit MAIBACH dem Lieferanten Teile beistellt, behält sich MAIBACH hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden ausschließlich für MAIBACH vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwirbt MAIBACH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der MAIBACH beigestellten Teile zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

 

(2)  Der Lieferant stimmt ausdrücklich zu, dass Teile, Vorrichtungen und Werkzeuge, die im Eigentum von MAIBACH stehen ebenso wie sämtliche Unterlagen von MAIBACH, nicht ohne vorherige schriftliche oder in Textform verfasste Zustimmung von MAIBACH für die Fertigung oder Konstruktion von Produkten für dritte Abnehmer verwendet werden.

 

(3)  Sofern die im Eigentum von MAIBACH stehenden Teile, Vorrichtungen und Werkzeuge während der Besitzzeit des Lieferanten beschädigt oder zerstört werden, ist der Lieferant zum Schadensersatz in Höhe des Neuwerts verpflichtet. MAIBACH kann verlangen, dass diese

Teile zum Neuwert auf Kosten des Lieferanten mindestens gegen Feuer, Wasser und Diebstahl versichert und diese Versicherungen vom Lieferanten unterhalten werden.  Gegebenenfalls sind diese Versicherungen auf Anfordern MAIBACH gegenüber nachzuweisen.

In jedem Falle sind Beschädigungen oder Zerstörungen der Teile MAIBACH unverzüglich anzuzeigen.

Mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für die Produkte gehen sie in das Eigentum von MAIBACH über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an gelieferten Produkten ist ausgeschlossen.

 

§ 12 Rechte Dritter / Schutzrechte

Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind, und zwar auch dann, wenn er bei Entgegennahme des Auftrags oder später auf solche Rechte hingewiesen hat, er den Auftrag aber gleichwohl ausführt.

Der Lieferant gewährleistet insbesondere, dass durch die Auslieferung des bestellten Gegenstandes keinerlei Schutzrechte Dritter verletzt werden. Erhält MAIBACH von einer solchen Rechtsverletzung oder von Rechten Dritter Kenntnis oder wird MAIBACH von dritter Seite unmittelbar wegen solcher Rechtsverletzungen in Anspruch genommen, kann MAIBACH  verlangen, dass der Lieferant die Rechtsverletzung bzw. die Rechte Dritter unverzüglich beseitigt und / oder MAIBACH von jeglichen Ansprüchen, die durch eine mögliche Rechtsverletzung und Inanspruchnahme Dritter entstehen, freistellt. Hat  MAIBACH dem Lieferanten hierfür eine angemessene Frist gesetzt, kann MAIBACH nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und im Falle des Verschuldens des Lieferanten Schadensersatz statt der Leistung oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

             

§ 13 Vorarbeiten

Auch wenn ein Auftrag nicht erteilt wird, ist die Ausarbeitung von Entwürfen, Berechnungen, Kalkulationen, Angeboten usw. für MAIBACH kostenlos, es sei denn, es wäre etwas anderes schriftlich vereinbart.

 

§ 14 Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Sämtliche Unterlagen sind ausschließlich Eigentum von MAIBACH dürfen die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung durch MAIBACH offengelegt werden.

Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des jeweiligen Liefervertrages. Insbesondere wird der Lieferant die Kenntnisse nicht für die eigene Fertigung oder für Lieferungen an Wettbewerber von MAIBACH verwenden. MAIBACH behält sich  insoweit alle Rechte (u.a. im Falle einer Patent- oder Gebrauchsmustereintragung für neue Merkmale) vor.

 

§ 15 Abtretung an Dritte / Unterauftragnehmer

(1)  Die Abtretung von Forderungen oder sonstiger Rechte des Lieferanten an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MAIBACH ausgeschlossen.

 

(2)  Das Gleiche gilt für die Weitergabe der von MAIBACH den Lieferanten erteilten  Aufträge an Dritte / Unterauftragnehmer. MAIBACH wird die Zustimmung dazu nicht unbillig verweigern.

 

§ 16 Rücktritt- und Kündigungsrechte

MAIBACH ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte sowie das Rücktrittsrecht bei höherer Gewalt nach § 6 Abs. 7 hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht, bei diesem die Zahlungsunfähigkeit eintritt oder er Zahlungen einstellt, und hierdurch die Erfüllung der Lieferverpflichtung gefährdet ist. Gleiches gilt für den Fall, dass über das das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren zur Schuldenbereinigung eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

 

Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses besteht unter den genannten Voraussetzungen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.

 

In diesem Fall hat der Lieferant – vorbehaltlich weitergehender gesetzlicher Ansprüche von MAIBACH - den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung des Rücktritts- bzw. Kündigungsrechts nicht zu vertreten.

 

§ 17 Erfüllungsort / Gerichtsstand

 

(1)  Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von MAIBACH  oder des vereinbarten Lieferadressaten.

 

(2)  Als Gerichtsstand für alle Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis wird, soweit rechtlich zulässig, je nach sachlicher Zuständigkeit das für den Sitz von MAIBACH zuständige Amts- oder Landgericht hiermit vereinbart. MAIBACH ist auch berechtigt, am geschäftlichen

Hauptsitz des Lieferanten sowie an jedem weiteren zulässigen Ort Klage zu erheben.

 

§ 18 Anwendbares Recht / Vertragssprache

 

(1)  Für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden

Rechtsstreitigkeiten ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.

 

(2)  Die Bestimmungen des „Übereinkommens der Vereinten Nationen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf (CISG)“ und des sonstigen Kollisionsrechts sind ausgeschlossen.

 

(3)  Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

§ 19 Teilunwirksamkeit

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so

lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen

sind durch solche ihrem Zweck am nächsten kommende, wirksame Bestimmungen zu

ersetzen.

 

 

Eislingen im September 2025

 

Maibach IPG

Steinbeisstr. 11,
73054 Eislingen/Fils

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